HU nach § 29 StVZO

HU nach $29 StVZO / Hauptuntersuchung im Auftrag der KÜS

Die regelmäßige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge

In gewissen Zeitabständen wird der deutsche Fahrzeughalter beim Blick auf die Plakette auf dem Kennzeichen, den Fahrzeugschein oder auf den Bericht der letzten HU (Hauptuntersuchung) daran erinnert, dass wieder eine neue Untersuchung für sein Fahrzeug ansteht. Der Grund für diese wiederkehrende Untersuchung ist der §29 der StVZO (Hauptuntersuchung). Pkw müssen im Normalfall alle 2 Jahre zur Hauptuntersuchung (HU).

Die Hauptuntersuchung wird oft im umgangssprachlichen Sprachgebrauch auch als „TÜV durchführen/machen“ bezeichnet. Oft hört man den Satz: „Ich muss mit meinem Wagen zur TÜV Untersuchung“ oder „Einmal TÜV bitte.“ Diese Bezeichnungen stammen noch aus den Anfängen der technischen Überwachung in Deutschland, als es nur den TÜV gab. Später kamen DEKRA, GTÜ und KÜS Prüfstellen hinzu.

Wir bieten diese Untersuchungen im Auftrag der

Mehr zur Hauptuntersuchung

Neuerungen bei der Fahrzeuguntersuchung (01.07.2012)

Entfall der Rückdatierung

Die bisherige Regelung des rückdatierens bei einer überzogenen Hauptuntersuchung wurde ersetzt. Ab dem 01.07.2012 wird nun die volle Plakettenlaufzeit vergeben.

Wer jedoch die Hauptuntersuchung mehr als 2 Monate überzieht, muss mit einem 20% höheren Entgelt auf die HU rechnen. Begründet ist dies durch die vorgeschriebene erweiterte Untersuchung durch den Prüfingenieur.

Abgasuntersuchung

Ab 01.01.2010 gibt es keine AU Plakette mehr. Im Rahmen der HU werden diese entfernt

Falls Kratzer auf dem Kennzeichen zu sehen sind, kann eine Reparaturplakette durch den KÜS Prüfingenieur angebracht werden.

Der Hinweis zur nächsten Fälligkeit der Untersuchung der Abgase ist somit auch die HU Plakette am hinteren amtlichen Kennzeichen.

Die Untersuchung der Abgase kann weiterhin als Teiluntersuchung durch eine dafür anerkannte Werkstatt durchgeführt werden.

Wer braucht keine Untersuchung der Abgase?

Ausgenommen von der Untersuchung der Abgase wurden unter anderem:

  • Kfz mit Ottomotor, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in Verkehr gekommen sind
  • Kfz mit Dieselmotor, die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in Verkehr gekommen sind
  • Krafträder, die vor dem 1. Januar 1989 erstmals in Verkehr gekommen sind
  • Land- oder Forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Mängeleinstufung

Die Mängeleinstufung wurde verschärft: Der Ausfall einer Leuchte des Abblendlichtes ist nun ein erheblicher Mangel und führt zum Verweigern der Plakette.

Bitte achten Sie auch darauf, dass ein Warndreieck und ein gültiger Verbandskasten in Ihrem Fahrzeug vorhanden ist.

Fahrzeuge mit Erstzulassung ab 28.07.2010 sollten teilbeladen zur HU vorgestellt werden, da für diese Fahrzeuge verschärfte Anforderungen bezüglich der Abbremsung gelten.