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Fachbegriffe der Unfallregulierung (z.B. Wertminderung)

Hier finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Begriffe aus der Unfallregulierung (z.B. Wertminderung)

Heute kann eine Wertminderung nach einem Unfallschaden immer häufiger zugesprochen werden. Nach der BVSK- Berechnungsmethode spielt das Alter eines Fahrzeugs keine direkte Rolle mehr. Der Wert vom Auto ist entscheidend. Die Schadenintensität ist der entscheidende Berechnungsfaktor. Rahmenschaden oder Kratzer im Lack?
Bei Fahrzeugen unter 5 Jahren und einer Laufleistung unter 100.000 km, ist bei einem Unfall grundsätzlich ein Wertverlust zuzubilligen, da das Fahrzeug nun als Unfallwagen gilt. Die Wertminderung wird explizit angegeben und im Gutachten mitberücksichtigt.
In Ausnahmefällen kann auch nach den älteren Berechnungsmethoden, bei älteren Fahrzeugen mit einer höheren Laufleistung nach der Rechtsprechung im Einzelfall eine Wertminderung angesetzt werden.
Wir möchten an dieser Stelle noch auf die ständige Rechtsprechung verweisen, die der Berechnung des merkantilen Minderwertes durch den Sachverständigen den Vorrang einräumt.

Ein vor dem Unfall bereits beseitigter Schaden am Fahrzeug. Bei der Unfallregulierung muss auch ein perfekt reparierter Schaden angegeben werden.

Als Bagatellschaden wird häufig ein Schaden unter ca. 750,00 Euro bezeichnet. Es kommt vor, dass die Versicherung die Kosten für ein solches Gutachten nicht übernimmt. Im Zweifelsfall sollten Sie vor der Beauftragung des Gutachtens bei Ihrer Versicherung nachfragen. Es lohnt sich trotzdem, einen Sachverständigen aufzusuchen. Es kommt vor, dass die Beschädigung unter der Verkleidung doch größer ist, als es den Anschein hat. Viele Sachverständige erstellen auch Kostenvoranschläge und prüfen dabei das Fahrzeug.

Ein vor dem Unfall nicht beseitigter Schaden am Fahrzeug.

 

Dem Geschädigten steht für den Ausfall des Fahrzeugs eine angemessene Entschädigung zu. Sie orientiert sich an dem Fahrzeugtyp sowie der Dauer des Ausfalls und wird ausgezahlt, sobald man der Versicherung bestätigt, dass das Fahrzeug repariert wurde.

 

 Der Wert, den das Unfallfahrzeug im unreparierten Zustand hat. Der Restwert wird vom Sachverständigen unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und des regionalen Marktwertes ermittelt.
 

 

 

Der Wert, den ein Fahrzeug mit vergleichbaren Fahrzeugdaten und Ausstattung wie das Unfallfahrzeug vor dem Schaden hat. Der Wiederbeschaffungswert orientiert sich an dem regionalen Marktwert sowie an den Werten aus der Schwacke- oder DAT- Liste.

 
 

Überschreiten die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert, so liegt aus wirtschaftlicher Sicht ein Totalschaden vor. Besteht aus der Sicht des Besitzers ein besonderes Integritätsinteresse am Erhalt des Fahrzeugs, hat er das Recht sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Allerdings sind hierbei einige Bedingungen zu erfüllen:
Die Reparaturkosten zzgl. einer Wertminderung dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes liegen.
Sie müssen das Fahrzeug fachgerecht und vollständig nach Vorgaben des Gutachtens reparieren.
Der Geschädigte muss das Fahrzeug auch weiterhin nutzen.

Da es zu erheblichen Mehrkosten für die haftenden Versicherungen führt, verschweigen sie häufig diesen Sachverhalt. Zu diesem Thema sind vielzählige Urteile gefällt worden, zu Gunsten der Geschädigten. Daher ist es von Vorteil, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Schadenskalkulation zu beauftragen.

 

 

 

Falls der entstandene Schaden den geschätzten Wert des Fahrzeuges um mehr als 130% überschreitet, erfolgt eine  genaue Abrechnung auf Totalschadenbasis. Die Entschädigungsleistung entsteht aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes.

 
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