Begutachtung nach §19 Abs. 3 StVZO (Eintragungen)

Eintragungen

Der Bereich in dem der Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation tätig werden darf, ist die Begutachtung von Fahrzeugänderungen (Eintragungen).

Das ist immer dann der Fall, wenn Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen werden. Durch den Ein- oder Anbau von Teilen für die ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (ABE für FZ-Teile, EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung) vorhanden ist, kann eine Änderungsabnahme durchgeführt werden.

Damit der Prüfingenieur die Änderungsabnahme positiv abschließen kann, sind an die oben genannten Gutachten und Genehmigungen (Prüfzeugnisse) vorzulegen. In den Papieren sind an die Begutachtung Auflagen und Bedingungen geknüpft. Die da wären:

→ das Prüfzeugnis muß dem Fahrzeug zugeordnet werden können (Verwendungsbereich)

→ die im Prüfzeugnis aufgeführten Auflagen und Bedingungen müssen eingehalten werden

→ dass das Fahrzeug mit den Änderungen Vorschriftsmäßig und Verkehrssicher ist

Die positive Änderungsabnahme wird dann durch die Ausstellung eines Änderungsnachweises (Nachweis über den Ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen) schriftlich bestätigt.

Die in diesem Nachweis aufgeführten Änderungen für die Fahrzeugpapiere müssen aber nicht in jedem Fall direkt in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Es ist auch möglich, diese erst bei der nächsten Befassung der Zulassungsstelle mit den Papieren (Ummeldung oder Halterwechsel) hier übernehmen zu lassen. In diesem Fall reicht es aus, den Nachweis bei den Fahrzeugpapieren mitzuführen.

Welche dieser Fälle hier zutrifft, sagt das TGA oder die Teilegenehmigung bzw. der §27 StVZO. In jedem Fall notiert der KÜS-Prüfingenieur dies aber auf dem Nachweis.