BGH-Urteil zur fiktiven Abrechnung – VI ZR 53/09 vom 20.10.2009

-> Zusammenfassung

1. Der Geschädigte darf seiner Schadensberechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen…(vom Sachverständigen ermittelte örtliche Verechnungssätze)

2. Auf den Verweis, eine günstigere Repararturmöglichkeit wählen zu können (freie Werkstatt), muss der Schädiger darlegen bzw. beweisen, dass der Reparatur-Qualitätsstandard dem Gleichen entspricht, wie der in einer Fachwerkstatt. Auf Sonderveinbarungen der Haftpflichtversicherer muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen.

3. Ist es dem Geschädigten überhaupt zumutbar –falls der Qualitätsstandard der Reparatur von freier und Fachwerkstatt gleich ist – sich auf die freie Werkstatt verweisen zu lassen?

→ Fahrzeug bis 3 Jahre: können immer nach Markenwerkstatt abgerechnet werden

→ Fahrzeug älter als 3 Jahre: nach markengebundener Fachwerkstatt wenn,

a.)    tatsächlich in Fachwerkstatt (markengebunden) repariert wurde

b.)    zuvor immer in Fachwerkstatt (markengebunden) gewartet bzw. repariert wurde, Rücksicht auf Historie des Fahrzeugs

 

Verlauf:

Nach einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug, Golf, 190.000 km, 9,5 Jahre alt, repariert.

Der Schaden wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt.

Der Haftpflichtversicherer hat diese Kosten dann um den Betrag EUR 220,54 gekürzt, da es in einer freien Werkstatt für die gleiche Reparatur um so viel weniger kosten würde. Dieser Betrag nebst Zinsen war Gegenstand der Klage.

Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen. Der Kläger ging in Berufung. Das Urteil aus erster Instanz wurde darauf vom LG abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben.

Der Beklagte wünscht nun mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision durch den Kläger, eine Wiederherstellung des Urteils aus erster Instanz.

Zusammengefasste Auszüge aus den Entscheidungsgründen:

Zur Wahl der Stundenverechnungssätze/Wahl des Reparaturbetriebs: Zwar hat der BGH geäußert, dass der Geschädigte, der die Möglichkeit hat die Reparatur des Schadens mit weniger Aufwand zu realisieren, sich auf diese auch verweisen zu lassen.(frei aus „Porsche-Urteil“ vom 29.April 2003, VI ZR 398/02, BHGZ 155, 1ff.) Auch könne davon ausgegangen werden, dass die Reparatur in der von der Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Werkstatt rein technisch gleichwertig sei.

Es kann aber nicht allein auf „technischer Vergleichbarkeit“ abgestellt werden. Dies enstspricht nicht der Reichweite des Begriffs „gleichwertig“. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausreichender Weise gerecht zu werden.

Besondere Umstände, wie das Alter oder die Laufleistung des Fahrzeugs, begründen die Darlegungslast des Geschädigten nicht!

Im Reparaturfall leistet der Geschädigte der Wirtschaftlichkeit zur Schadensbehebung Genüge (nach §249 Abs.2 Satz 1 BGB), wenn im Zuge der Schadensabrechnung die von einem Sachverständigen ermittelten üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt werden.

Zur Schadensminderungspflicht:

Rechnet der Geschädigte (konkret oder fiktiv) die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, so hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des §254 Abs 2 BGB ergibt.

Zumutbarkeit für den Geschädigten:

Will der Schädiger den Geschädigten hinsichtlich des § 254 Abs.2 BGB Schadenminderungspflicht auf eine Reparatur in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt qualitativ die gleiche ist, wie in einer markengebundenen Werkstatt.

Im Rahmen der Schadenminderungspflicht muss der Geschädigte sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers verweisen lassen.

Fahrzeugalter:

Steht die Gleichwertigkeit einer freien Werkstatt zu einer markengebundenen Werkstatt fest, so muss sich der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht auf die freie Werkstatt verweisen lassen:

Fahrzeuge bis 3 Jahre: Auf Grund von Inanspruchnahme von Gewährleistungs- und Kulanzrechten und Herstellergarantien.

Fahrzeuge älter als 3 Jahre: Es ist davon abhängig, wo das Fahrzeug bisher regelmäßig gewartet und repariert wurde. (Scheckheftgepflegt) Die Wahrscheinlichkeit einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Reparatur ist bei einer markengebundenen Fachwerkstatt höher.

Quelle: Urteil des Bundesgerichthof  Karlsruhe vom 20.10.2009, Aktenzeichen: VI ZR 53/09