Ergebnis aus Urteil VI ZR 70/04: Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall

→ Bei einer Fahrbereitschaft wiederherstellenden Teilreparatur ist der für die Schadenbehebung erforderliche Geldbetrag bis zum Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwerts) zu erstatten.

 

Auszüge aus dem BGH Urteil vom 15.02.2005

Kennziffer VI ZR 70/04

des OLG Naumburg

Für Recht erkannt wurde:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Naumburg vom 14.01.2004 wird  auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Zusammenfassung des Tatbestands:

Nach einem Verkehrsunfall wurde für ein Fahrzeug durch einen Sachverständigen eine Schadenhöhe von 18.427,37 DM ermittelt.

Der Wiederbeschaffungswert betrug zu diesem Zeitpunkt 13.800DM, Restwert: 2500 DM

Der Geschäfigte reparierte das Fahrzeug selbst in Eigenregie und nutzte es weiter. Die zu regulierende Versicherung erstattete vorgerichtlich 11.300DM.

Der Kläger jedoch war der Ansicht, dass ihm die geschätzen Reparaturkosten bis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu erstatten seien und klagte weitere Reparaturkosten in Höhe von 6.640 DM ein. Das Landgericht gab der Klage statt, wegen Berufung der Beklagten wurde das Urteil vom Oberlandesgericht aber wieder aufgehoben. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Umfangs der Reparatur hat das Landgericht dem Kläger den von der Beklagten in Abzug gebrachten Restwert in Höhe von 2.500 DM zugesprochen. Die Berufung des Klägers daraufhin blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf weitere Reparaturkosten, da dem Kläger kein Integritätszuschlag von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zugebilligt werden kann.

Für diesen Zuschlag sei erforderlich, dass das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert werde, auch wenn eine Selbstreparatur vorgenommen werden dürfe.

[…] Bei einer nur die Fahrbereitschaft wiederherstellenden Teilreparatur komme ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten nicht zum Tragen.Allerdings sei in einem solchen Fall der für die Schadensbehebung erforderliche Geldbetrag bis zu Wiederbeschaffungswert, also ohne Abzug des Restwerts, zu erstatten.

[Quelle: BGH Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 70/04, OLG Naumburg]

Stellt man also für sein Fahrzeug nur die Fahrbereitschaft wieder her, so ist dies ein Beweis für das eigene Mobilitätsinteresse und dafür kann man sich auch ein vergleichbares Ersatzfahrzeug beschaffen.