Urteil des AG Aachen vom 17. Sept. 2007 zur Erstattung des Sachverständigenhonorars

85 C 277/07;

Im Rechtsstreit gegen Firma HUK-Coburg hat das Amtsgericht Aachen, Abt. 85 im schrifltlichen Verfahren am 10.09.2007 durch den Richter am Amtsgericht Foerst für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2007 zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

 Entscheidungsgründe:

siehe §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz;

Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen das Privatgutachten des Sachverständigen XY erscheinen ünbegründet.

      

1) Eine Reduzierung der darin enthaltenen Stundenverrechnungssätze der ortsansässigen Opel-Werkstatt unter Bezugnahme auf die Löhne in vier anderen nicht markengebundenen Werkstätten kommt nicht in Betracht, weil andernfalls unzulässig in die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde, der grundsätzlich von dem Schädiger auch bei fiktiver Abrechnung  die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt verlangen darf, weil bei nicht markengebundnen Werkstätten keine Gewähr dafür vorliegt, dass diese über die gleiche Erfahrung mit Fahrzeugen der entsprechenden Marke verfügen. Im übrigen würde es einen nicht nachvollziehbaren Widerspruch darstellen, wenn der Geschädigte anerkanntermaßen bei tatsächlich durchgeführter Reparatur eine Fachwerkstatt des Herstellers trotz höherer Stundenverrechnungssätze beauftragen dürfte, ihm jedoch bei fiktiver Arechnung verwehrt werden sollte, die enstprechendnen, Studnenverrehcnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zugrunde zu legen (vgl. LG Mainz, Urteil vom 30.05.2006, 3S. 16/06, Amtsgericht Aachen, Urteile vom 25.07.2005, 5 C 81/05 und vom 09.11.2005, 8 C 318/05, zitiert nach Juris).

2) Auch die sogenannten UPE-Zuschläge sind erstattungsfähig. Das Gericht folgt insoweit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Land- und Amtsgerichts Aachen, wonach auch die vorstehenden Grundsätze zur Dispositionsfreiheit des Geschdigten eine Erstattung rechtfertigen, weil die Zuschläge unstreitig in der örtlichen markengebundnen Werkstatt anfallen und damit auch ersatzfähig sind (Landgericht Aachen, Urteil vom 07.04.2005, 6 S 200/04, AG Aachen,  Urteile vom 18.01.2005, 80 C 543/04, und vom 25.07.2005, 5 C 81/05).

Schließlich ist die in dem Gutachten XY aufgeführte Prüfposition (Scheibenrad hinten rechts prüfen) mit 2 AW zurteffend berücksichtigt, weil es sich nach der Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.07.2007 (Blatt 58 der Akte) nicht nur um eine reine Sichtprüfung handelt, sonders das Hinterrad auf eine Auswuchtmaschine geprüft werden muss und der dafür mit 2 AW angesetzte 10-minütge Aufwand angemessen erscheint.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: 161,72 Euro

Foerst

 Quelle: Urteil des Amtsgericht Aachen vom 17. Sept. 2007, Ak.z. 85 C 277/07