Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 08.08.2008 – Kein Rückzahlungsanspruch bei irriger Annahme und Regulierung eines Totalschadens durch den Versicherer

Der Versicherer (VR) hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Differenzbetrags zwischen Totalschaden- und Reparaturkostenabrechnung, wenn die Feststellung des Schadens auf einem vom VR in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten beruht und für den Geschädigten nicht erkennbar war, dass eine falsche Abrechnungsgrundlage zugrunde lag. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug gewinnbringend veräussern konnte.

Aus den Gründen:

…Es kann dahinstehen, ob der Klägerin tatsächlich ein Anspruch gegen den Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Überzahlung des entstandenen Schadens zusteht. Auch wenn man dies zu Gunsten der Kl. annimmt, steht der Geltendmachung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Dieser ist darin begründet, dass sich die Kl. widersprüchlich verhalten hat. Die Kl. hat für die Ermittlung des Schadens einen Sachverständigen beauftragt. In Kenntnis aller Daten hat die Kl. den zu erstattenden Schaden beziffert…

Quelle: Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 08.08.2008, Az.: 3 U 270/07

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