Urteil des AG Siegburg vom 24.03.2010 – Die Sachverständigenkosten sind nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren

Auf die mündliche Verhandlung vom 24.03.2010 hat das AG Siegburg unter dem AZ: 111 C 10/10

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der festlichen Vergütungsforderung des Sachverständigenbüros XY, aus der Rechnung vom…… in Höhe von 123,04 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.01.2009 in 53819 Neunkirchen ereignet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um den aufgrund der Mithaftung des Klägers nur zu 50 % eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer der Unfallgegnerin. Mit Fax vom 08.06.2009 übersandte der Kläger der Beklagten einen Kostenvoranschlag der Firma …, in dem die erforderlichen Reparaturkosten auf 1.628,- € beziffert worden sind. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 23.06.2009: mit, dass sie das Sachverständigenbüro XYZ mit der Beweissicherung beauftragt habe. Am 26.06.2009 beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro XY mit der Schadensermittlung. In der Folgezeit erstattete dieses Sachverständigenbüro ein Gutachten, in dem die erforderlichen Reparaturkosten auf 994,18 € beziffert wurden. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Schaden des Klägers zu 50 % reguliert. Für das Gutachten wurden dem Kläger von dem Sachverständigenbüro XY auf Basis eines Mindestgrundhonorars i.H.v. 155,- € ein Betrag i.H.v. 246,09 € in Rechnung gestellt. Wenn das Sachverständigenbüro XY damit beauftragt worden wäre, nur die Hälfte des Schadens zu ermitteln, wäre kein geringeres Honorar angefallen. Auf die Rechnung dieses Sachverständigenbüros i.H.v. 246,09 € zahlte die Beklagte 123,05 €.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer restlichen Vergütungsforderung des Sachverständigenbüro XY aus der Rechnung vom …… in Höhe von 123,04 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Einholung des Sachverständigengutachtens sei nicht notwendig gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der restlichen Vergütungsforderung des Sachverständigenbüros XY in Höhe von 123,04 € gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG.

Die anteilige Haftung der Beklagten zu 50 % wegen des Verkehrsunfalls vom 01.01.2009 in Neunkirchen ist dem Grunde nach unstreitig.

Dem Kläger ist durch diesen Verkehrsunfall aufgrund der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Schaden i.H.v. 246,09 € entstanden.

Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450; Oetker, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 249 Rn. 371). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (BGH NJW 2005, 356). Auch bei Kfz-Unfällen darf der Geschädigte einen Sachverständigen hinzuziehen und zwar auch dann, wenn bereits der Schädiger einen beauftragt hat (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 69. Auflage 2010, § 249 Rn. 58). Die Kosten für einen Sachverständigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden bis ca. 700,- € vorliegt; in derartigen Fällen genügt ein Kostenvoranschlag durch eine Kfz-Werkstatt (BGH NJW 2005, 356; Grüneberg, aaO, § 249Rn.58).

Nach diesen Grundsätzen durfte der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich halten. Die Beklagte hat den Schaden nicht sofort aufgrund des von dem Kläger vorgelegten Kostenvoranschlags der Firma …….. reguliert. Stattdessen wollte die Beklagte zur Beweissicherung veranlassen, dass der Unfallwagen besichtigt wird. Aus Sicht des Klägers durften berechtigte Zweifel an der Höhe der in dem Kostenvoranschlag auf 1.628,- € netto bezifferten Reparaturkosten bestehen. Denn in dem später eingeholten Sachverständigengutachten wurden die Reparaturkosten auf lediglich 994,18 € netto beziffert. Im Hinblick darauf und auf die beabsichtigte Beweissicherung der Beklagten war es aus Sicht des Klägers geboten, einen Sachverständigen zu beauftragen. Die erforderlichen Reparaturkosten wurden sowohl im Kostenvoranschlag, als auch im Sachverständigengutachten auf über 700,- € veranschlagt, so dass kein Bagatellschaden vorgelegen hat.

Für das Sachverständigengutachten wurden dem Kläger unstreitig 246,09 € in Rechnung gestellt. Der Kläger kann Freistellung von dieser Rechnung in voller Höhe verlangen, obwohl die Beklagte für den Verkehrsunfall vom 01.01.2009 nur zu 50 % haftet. Dies entspricht den Grundsätzen der Differenztheorie, nach der der Schädiger dem Geschädigten das schuldet, was der Geschädigte aufwenden muss, um den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (Poppe DAR 2005, 669). Im Gegensatz zu den Schadenspositionen, die im Falle einer Mithaftung des Geschädigten quotiert werden müssen, wie bspw. Reparaturkosten, fallen Sachverständigenkosten überhaupt nicht an, wenn der Geschädigte den Unfall vollständig selbst verursacht hat (Poppe DAR 2005, 669). Denn bei den Kosten, die durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens entstehen, handelt es sich um Rechtsverfolgungskosten. Diese Kosten dienen ausschließlich dazu, den aufgrund der jeweiligen Haftungsquote erstattungsfähigen Anteil des dem Geschädigten entstandenen Gesamtschadens von dem Schädiger ersetzt zu bekommen. Die Sachverständigenkosten sind deswegen nicht wie der Gesamtschaden des Geschädigten zu quotieren, da sie erst dann entstehen, wenn der Geschädigte seinen erstattungsfähigen Anteil des Gesamtschadens gegenüber dem Schädiger beziffern und belegen muss. Dieses Ergebnis entspricht der Rechtsprechung zu der Frage, inwieweit andere Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Anwaltskosten, bei einer anteiligen Mithaftung des Geschädigten ersatzfähig sind. Der Gegenstandswert, nach dem die Anwaltskosten zu berechnen sind, richtet sich nach dem Anteil an dem Gesamtschaden, der aufgrund der Haftungsquote von dem Geschädigten ersetzt verlangt werden kann. Die Anwaltskosten werden also im Falle einer fünfzigprozentigen Mithaftung nicht nach dem Gesamtschaden berechnet und dann halbiert. Stattdessen werden sie nach dem geringeren Gegenstandswert berechnet, und dann in voller Höhe ersetzt. Für die Gutachtenkosten ist dabei zu beachten, dass diese nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach der Höhe des Gesamtschadens und damit ebenso wie die Anwaltskosten nach dem Wert berechnet werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob nach einem Verkehrsunfall auch dann ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden kann (so für den Fall einer uneingeschränkten Haftung des Schädigers BGH NJW 2007,1450), wenn der Geschädigte anteilig mit haftet. Denn im vorliegenden Fall wurde von dem Sachverständigenbüro XY unstreitig nur ein Grundhonorar i.H.v. 155,-€ angesetzt, das auch bei einer Abrechnung auf Basis des hälftigen Reparaturaufwands angefallen wäre.

Da die Beklagte auf die Sachverständigenkosten i.H.v, 246,09 € lediglich einen Betrag i.H.v. 123,05 € bezahlt hat, ist eine Differenz i.H.v. 123,04 € zur Zahlung offen geblieben.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs, 4 ZPO.

Streitwert: 123,04 € (§§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)

Quelle: Urteil des Amtsgericht Siegburg vom 24.03.2010, Az.: 111 C 10/10

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